|
                    Brandschutztechnische Nachweise
In der Hessischen Bauordnung HBO 2002 wird geregelt, dass brandschutztechnische Nachweise für Regelbauten der Gebäudeklasse 4 eigenverantwortlich durch Nachweisberechtigte (nach NBVO) erstellt werden dürfen, ohne dass es einer behördlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren bedarf. Für Sie als Bauherrn bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsabläufe.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 unterliegen brandschutztechnische Nachweise jedoch grundsätzlich der Prüfung durch einen Prüfsachverständigen nach HPPVO.
|